| Struktur und Satzung |
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Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Rat sowie dem Schatzmeister. Am 10.01.2009 ist für die Dauer von 2 Jahren ein neuer Rat gewählt worden. Hier stellen sich die neuen Ratsmitglieder vor.
Sven Meier Holger Fischbuch Jochen Gardziella Alexander Döhring _____________________________________________________ VEREINSSATZUNG Die Dorrenberger zu Suntraha § 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der im Jahr 2001 gegründete Verein führt den Namen: Die Dorrenberger zu Suntraha, Freunde Mittelalterlichen Lebens und Brauchtums (2) Der Verein hat seinen Sitz in Sontra und ist unter der Registernummer: VR 697 beim Registergericht: Amtsgericht Eschwege, im Vereinsregister eingetragen. (3) Zweck des Vereins ist es, das Brauchtum und das kulturelle Leben des Mittelalters zu pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - Mittelalterliche Veranstaltungen und historische Heerlager Der Vereins ist wegen der Förderung kultureller Betätigungen (Abschnitt B, Nr. (n) 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen, Steuernummer 10 250 5062 2 – II/1 vom 02.06.2004 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit. Alle Geschäftstätigkeiten sind im Sinne der Steuergesetzgebung dahingehend auszurichten, dass der vorgenannte Status beibehalten werden kann. Bei ausscheiden eines Mitgliedes oder Auflösung des Vereines, erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte. § 3 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (1), Anwärtern (2), Fördermitgliedern (3) und Ehrenmitgliedern (4). § 4 (1) ordentliche Mitglieder: (1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedschaft geht eine einjährige Probezeit voraus, sh. § 4 (2) Anwärter.
Der Austritt ist mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Bereits entrichtete Beiträge verbleiben gem. § 2 Abs. 3 im Verein. c . durch Ausschluss Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzuleiten. Das Mitglied kann binnen 4 Wochen gegen den Ausschluss Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. § 4 (2) Anwärter (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedschaft geht eine einjährige Probezeit voraus. Nach Ablauf der Probezeit wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung über die Aufnahme entschieden. Das „Neumitglied“ wird in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung mit feierlicher Zeremonie in die Vereinsgemeinschaft aufgenommen. Das Probejahr beginnt mit dem Datum des Vorstandsbeschlusses. (2) Die Anwartschaft endet: (a) mit positivem Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, sonst gem. § 4 (1) 2 (3) Die Anwärter haben umfassendes Informationsrecht. (4) Die Anwärter haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. (5) Die Anwärter haben kein aktives und passives Wahlrecht. (6) Die Anwärter zahlen die vereinsüblichen Mitgliedsbeiträge. (7) Die Anwärter zahlen einen vollen Jahresbeitrag als Aufnahmebeitrag. § 4 (3) Fördermitglieder / kooperative Mitgliedschaft (1) Fördermitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach dessen Vorschlag in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Im Einzelnen erhalten Fördermitglieder eine Urkunde bzw. Mitgliedsnachweis über die Fördermitgliedschaft. (2) Die Fördermitgliedschaft endet: (gem. § 4 (1) Absatz 2) (3) Die Fördermitglieder haben umfassendes Informationsrecht. (4) Die Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. (5) Die Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. (6) Die Mindesthöhe des Förderbeitrags entspricht dem Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. (7) Will das Fördermitglied ordentliches Mitglied werden, entfällt nach min. 3jähriger Fördermitgliedschaft die Aufnahmegebühr, sonst gilt § 4 (2) Abs. 7. § 4 (4) Ehrenmitglieder Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Ehrenmitglieder werden nach schriftlichem Antrag eines Mentors aus der ordentlichen Mitgliedschaft an den Vorstand erwählt. Sie müssen sich in ganz besonderer Weise für die Belange und im Interesse des Vereines eingesetzt haben und genießen daher eine exponierte Stellung innerhalb des Vereines. DieEhrenmitgliedschaft ist zeitlich auf 2 Kalenderjahre befristet und wird bei Fortdauer jeweils von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung auf ein weiteres Jahr verlängert. Zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits bestehende Ehremitgliedschaften sind diesbezüglich zu überprüfen, zu bestätigen oder ggf. zu wandeln. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Vorschlag des Vorstandes in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Fördermitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Ehrenmitgliedschaft endet gem. § 4 (1) Absatz 2. § 5 Organe (1) Die Organe des Vereins sind: a . Die Mitgliederversammlung b . Der Vorstand § 6 Vorstand (1) Die Besorgung der Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung oder den geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind, obliegt dem Gesamtvorstand. Die ordentlich Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Gesamtvorstand, bestehend aus: dem ( r ) 1. Vorsitzenden (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis der Vorstand ordnungsgemäß wieder- oder neugewählt ist. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, die ständigen und gewöhnlichen Ausgaben zu bestreiten. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende und/oder der Kassierer mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen. Der 1. im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende leiten die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Die Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren. Die Revisoren sind verpflichtet, die Kasse des Vereins zu prüfen und der Versammlung Bericht darüber zu erstatten. (3) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von min. 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit (4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden und sind von ihr zu bestätigen bzw. zur Kenntnis zu nehmen. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens 4 Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres am Ort oder im Ortsteil des Vereinssitzes statt . Die Versammlung ist vom 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich und mit Tagesordnung mitzuteilen. Anträge der Mitglieder sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies mindestens 20% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind am Ort oder im Ortsteil des Vereinssitzes durchzuführen. Diesem Verlangen ist binnen 4 Wochen zu entsprechen. (2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht angenommen. (3) Bei Wahlen entscheidet, wenn der erste Wahlgang keine Mehrheit erbracht hat, im zweiten die höchste Stimmzahl. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung, auf Antrag durch Zettel statt. Wird nur eine Person vorgeschlagen und ist der Vorgeschlagene bereit, so kann, falls die Mitgliederversammlung dies beschließt, die Wahl durch Erheben der Hand erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Satzungsänderung müsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu Unterzeichen ist. § 8 Mitgliedsbeiträge (1) Die Vereinsmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils halbjährlich fällig. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. § 9 Vereinsauflösung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung die Verwendung des Vereinsvermögens. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes, ausgeführt werden. § 10 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Mitgliedes ist eigenverantwortlich zu erbringen. § 11 Schlussbestimmung Die vorstehende Satzung ist in der heutigen, ordentlichen Mitgliederversammlung angenommen worden. Sontra, 08.01.2005
Eingetragen und bestätigt lt. Amtsgericht Eschwege Vereinsregister vom 31.03.2005 VR 697 (letzte Änderung)
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